Onlinehändler, die bisher unterhalb bestimmter Umsatzgrenzen oder nur gelegentlich private Abnehmer im EU-Ausland beliefert haben (z. B. Amazon- oder Ebay-Händler), konnten bisher von den individuellen Lieferschwellen je nach Empfängerland unkompliziert die deutsche Umsatzsteuer ausweisen und die Umsätze in ihrer deutschen Umsatzsteuervoranmeldung anmelden.
Mit der Neufassung des § 3c UStG fallen diese Lieferschwellen nun innerhalb der gesamten EU weg und werden durch eine einheitliche Umsatzgrenze von 10.000 EUR ersetzt. Ab dem ersten Euro Umsatz oberhalb dieser Marke mit den gesamten in das EU-Ausland geleiferten Waren besteht nun eine Registrierungspflicht in jedem Land, in dem ein privater Abnehmer beliefert wurde. Inklusive Umsatzsteuervoranmeldungen und –erklärungen vor Ort. Dass nur wenige EU-Länder ihre Steuerformulare zumindest auch in englischer Sprache zur Verfügung stellen, macht es nicht gerade einfacher.
Als Alternative kann sich jeder sog. Fernverkäufer (Onlinehändler) für das One-Stop-Shop-Verfahren registrieren. Auf die Verkäufe ist dann die ausländische Umsatzsteuer einzubehalten und an das deutsche Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden und abzuführen. Die Weiterleitung an die ausländischen Finanzbehörden übernimmt dann die deutsche Behörde. Ein weiterer Vorteil: Für das OSS-Verfahren registrierte Händler sind für Verkäufe an private Endabnehmer im EU-Ausland von der Pflicht entbunden, eine Rechnung nach den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes auszustellen.
Wir prüfen für Sie, ob Sie von der Neuregelung betroffen sind und welche Alternativen Ihnen zur Verfügung stehen – sprechen Sie uns an!
Sie überschreiten bereits die Lieferschwellen und sind im EU-Ausland registriert? Auch für Sie ist die Neuregelung interessant – sprechen Sie uns an!