Seit dem Durchbruch von Bitcoin und Co. als vielgehandelte virtuelle Währungen stellen sich viele Trader die Frage nach der Besteuerung von Gewinnen aus Transaktionen oder aus Aktivitäten wie Mining, Staking, Lending etc. – dass das deutsche Steuerrecht hier auf lange Sicht unversteuerte „weiße Einkünfte“ zulässt, war grundsätzlich von Anfang an nicht zu erwarten.
Nach bisherigen einzelnen Entscheidungen auf Ebene der Finanzgerichte, die eine nachvollziehbare Tendenz zur Einordnung von digitalen Coins als Wirtschaftsgut im Sinne des Einkommensteuergesetzes feststellen, teilt nun auch das Bundesministerium der Finanzen im Entwurf eines BMF-Schreiben zur Besteuerung von Kryptowährungen diese Ansicht.
Viel entscheidender ist in diesem Zusammenhang aber die Frage, inwieweit Tätigkeiten im Zusammenhang mit den digitalen Coins ertragsteuerlich relevante Sachverhalte darstellen. Kernpunkte dieses Entwurfs äußern sich hier nicht erfreulich aus Sicht der Steuerpflichtigen. So stellt das sog. Mining nach Ansicht der Finanzverwaltung „wiederlegbar vermutet“ grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit dar, was nichts anderes bedeutet, als dass der Steuerpflichtige hier in der Beweislast steht, die Vermutung der Gewerblichkeit zu entkräften. Die Klassifizierung einer Tätigkeit als gewerblich führt letztendlich dazu, dass die hierfür notwendigen Wirtschaftsgüter Teil des Betriebsvermögens werden und unbefristet steuerverhaftet bleiben.
Staking und Lending stellen darüber hinaus gem. der Auffassung der Finanzverwaltung unter Umständen schädliche Tätigkeiten im Hinblick auf die Haltefrist des § 23 EStG dar, sprich: eine steuerfreie Veräußerung wäre hier erst nach 10 Jahre möglich.
Inwieweit der Entwurf dieses Schreibens letztlich der endgültigen Version entspricht, bleibt abzuwarten. Auch, dass die Finanzverwaltung Zweifelsfragen profiskalisch auslegt, überrascht nicht. Zu erwarten ist, dass der Bundesfinanzhof sich in den kommenden Jahren mit einigen dieser Fragen detailliert auseinandersetzen wird und die eine oder andere Korrektur, vielleicht zugunsten der Steuerpflichtigen, vornimmt.
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